Den Bestimmungen eines Tarifvertrags unterliegen alle Personen, die diesen Vertrag entweder persönlich oder über einen Beauftragten unterzeichnet haben. Ein Arbeitgeber, der an einen Tarifvertrag gebunden ist, muss diesen Vertrag für alle seine Arbeitnehmer anwenden, für die der betreffende Tarifvertrag abgeschlossen wurde.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen sind Führungskräfte vom Anwendungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen. Für sie kann jedoch ein gesonderter Tarifvertrag vereinbart werden.
In dem Tarifvertrag muss angegeben sein, für welche Kategorien von Beschäftigten er nicht gilt.
Alle Bestimmungen eines Tarifvertrags, einer nachgeordneten Vereinbarung oder eines individuellen Arbeitsvertrags, die zur Folge haben, dass sich die Wirkung des Tarifvertrags oder der nachgeordneten Vereinbarung auf die Arbeitnehmer nicht entfaltet, sind nichtig, wenn diese Arbeitnehmer nicht alle Voraussetzungen für die Definition einer Führungskraft erfüllen.
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht durch das Privatrecht geregelt wird, insbesondere diejenigen, die dem öffentlichen oder einem gleichgestellten Recht unterstehen, gelten die Bestimmungen zur Geltung von Tarifverträgen im Arbeitsverhältnis nicht.
Weder Beamte oder Bedienstete des Staates oder der kommunalen Verwaltungen noch deren Gewerkschaften fallen in den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Geltung von Tarifverträgen im Arbeitsverhältnis.
Ebenfalls vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind Personen, die keinen Arbeitsvertrag im eigentlichen Sinne haben, insbesondere Auszubildende, Schüler und Studierende.