D16b3 - Wer kann in den Genuss einer beruflichen Wiedereingliederung gelangen?

Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, ob Gebietsansässiger oder Grenzgänger, der keine Erwerbsminderungsrente bezieht, aber aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines Gebrechens nicht in der Lage ist, seine letzte Beschäftigung weiter auszuüben, kann in den Genuss einer internen beruflichen Wiedereingliederung bei seinem Arbeitgeber oder einer externen beruflichen Wiedereingliederung außerhalb des Unternehmens, bei dem er angestellt ist, auf dem Arbeitsmarkt gelangen.

Ein Arbeitnehmer, der seine letzte Beschäftigung seit weniger als drei Jahren ausübt, kann nicht in den Genuss einer beruflichen Wiedereingliederung gelangen, es sei denn, er ist im Besitz einer Bescheinigung über die Eignung für diese Beschäftigung, die bei seiner Einstellung für diese letzte Beschäftigung vom zuständigen Arbeitsmediziner ausgestellt wurde. Der zuständige Arbeitsmediziner informiert die gemischte Kommission anlässlich ihrer Anrufung darüber.

Diese Bedingungen bezüglich der Dienstzugehörigkeit und der Bescheinigung über die Eignung müssen von folgenden Personen jedoch nicht erfüllt werden:

  • Empfängern einer Erwerbsminderungsrente welchen diese Rente entzogen wurde, die jedoch unfähig sind, die mit ihrer letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen;
  • Arbeitnehmern, die aufgrund der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit, der sich während der Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung ereignet hat bzw. die während dieser Zeit aufgetreten ist und den Anspruch auf eine Teilrente oder berufliche Übergangsrente der Unfallversicherungsanstalt (Association d’assurance accident - AAA) begründet, unfähig sind, die mit ihrer letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen;
  • Empfängern einer Vollrente aufgrund einer arbeitnehmerischen Tätigkeit (im Falle einer vollen Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit), welchen diese Rente entzogen wurde, weil sie zwar nicht mehr als voll erwerbsunfähig gelten, jedoch unfähig sind, die mit ihrer letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen.

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