Nein.
Das Verfahren für die einseitige Änderung einer wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags findet im Falle der internen beruflichen Wiedereingliederung keine Anwendung.
Diese Abweichung vom gemeinen Recht erklärt sich dadurch, dass für die interne berufliche Wiedereingliederung eine Änderung der Arbeitsstelle oder der Arbeitsregeln (z. B. Reduzierung der Arbeitszeit, Neueinstufung auf einer anderen Arbeitsstelle mit Verringerung der Entlohnung) Voraussetzung ist.