D16a21 - Werden Arbeitnehmer ab der ersten Stunde der witterungsbedingten Kurzarbeit entlohnt?

Ja.

Der Bruttobetrag der Ausgleichsentschädigung pro Stunde beläuft sich auf 80 % des während der 3 Monate vor dem Eintritt der Kurzarbeit tatsächlich vom Arbeitnehmer bezogenen durchschnittlichen Bruttostundenlohns, kann jedoch den Betrag von 250 % des sozialen Mindestlohns pro Stunde für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer von mindestens 18 Jahren übersteigen.

Der Bruttostundenlohn im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes umfasst Krankengeld und die üblichen Prämien und Zuschläge, jedoch nicht die Entlohnung für Überstunden, die Gratifikationen und die sonstigen Erstattungszahlungen für Nebenkosten.

Der Bruttostundenlohn im Sinne der vorstehenden Unterabsätze eines monatlich entlohnten Arbeitnehmers lässt sich errechnen, indem der Bruttomonatslohn im Sinne des zweiten Unterabsatzes durch 173 Stunden geteilt wird.

Die ersten 16 verlorenen Stunden je Kalendermonat übernimmt der Arbeitgeber vollständig.

Die ersten 16 Stunden zulasten des Arbeitgebers werden dem Arbeitnehmer zu 80 % gezahlt.

Die über 16 Stunden hinausgehenden Stunden werden für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung berücksichtigt und zu 80 % vom Arbeitgeber gezahlt. Sie werden ihm von der ADEM erstattet.

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