Die Ausgleichsentschädigung muss nicht an Arbeitnehmer gezahlt werden, die bei Eintritt der Kurzarbeit krankheitsbedingt oder aufgrund von bezahltem oder unbezahltem Urlaub abwesend sind.
Die Ausgleichsentschädigung wird auch nicht für Kollektivurlaubsperioden und die zwei Wochen, in die Weihnachten und Neujahr fallen geschuldet, es sei denn, die Arbeit während dieser Zeiträume wurde gestattet.
Fällt der 1. Weihnachtstag auf einen Sonntag, beginnt die zweiwöchige Ausschlusszeit am Montag vor dem 25. Dezember.
Vorübergehende Abwesenheiten eines in Urlaub befindlichen oder krankheitsbedingt abwesenden Arbeitnehmers werden demnach unabhängig von der Kurzarbeit vergütet.
Auch die gesetzlichen Feiertage, die in eine Kurzarbeitsperiode fallen, werden zum gesetzlichen Satz vom Arbeitgeber vergütet.