Die Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern unterliegt den gleichen Vorschriften wie die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit befristetem Vertrag.
Überlassungsverträge können nur zwecks Durchführung einer genau festgelegten und nicht dauerhaften Aufgabe abgeschlossen werden.
Überlassungsverträge dürfen nicht abgeschlossen werden, um eine Stelle in Verbindung mit der normalen und ständigen Tätigkeit des Kundenunternehmens dauerhaft zu besetzen.