D2a3 - Wer kann als Zeitarbeitsunternehmen tätig sein?

Für die Tätigkeit als Zeitarbeitsunternehmen sind folgende Genehmigungen erforderlich:

  • Genehmigung des Ministers für Arbeit, der auf der Grundlage einer Stellungnahme der Arbeitsagentur (ADEM) und des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts entscheidet, und
  • Genehmigung des für das Niederlassungsrecht zuständigen Ministers.

Zeitarbeitsunternehmen sind verpflichtet, ihre Kundenunternehmen unverzüglich über den Ablauf der Genehmigung in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt, wenn die Genehmigung nicht verlängert oder entzogen wird.

Fälle, in denen die Genehmigungen verweigert werden müssen

Diese Genehmigungen werden verweigert:

  • wenn sich ein Zeitarbeitsunternehmen mit Gesellschaftssitz oder Hauptniederlassung außerhalb der Europäischen Union in Luxemburg niederlassen will;
  • wenn die mit der Geschäftsführung des Zeitarbeitsunternehmens beauftragte(n) Person(en) keinen Nachweis für die erforderliche Ehrenhaftigkeit und berufliche Qualifikation erbringt/erbringen.

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