Die Bestimmungen über die Zeitarbeit gelten für den Abschluss und die Ausführung des Überlassungsvertrags und des Zeitarbeitsvertrags, deren Gegenstand die Beschäftigung eines Zeitarbeitnehmers bei einem in Luxemburg niedergelassenen Kundenunternehmen ist, seitens eines Zeitarbeitsunternehmens mit Sitz außerhalb Luxemburgs.
Ein im Ausland niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen, das seine Zeitarbeitnehmer an ein in Luxemburg niedergelassenes Kundenunternehmen entsendet, muss im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung und einer vom Minister für Arbeit erteilten Zulassung als Zeitarbeitsunternehmen sein.
Ein im Ausland niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen, dessen Zeitarbeitnehmer nach Luxemburg an eine Gesellschaft ausländischen Rechts entsandt werden, die also im Ausland niedergelassen ist und auf Zeitarbeitnehmer zurückgreift, benötigt die besagte Genehmigung jedoch nicht, um Dienstleistungen in Luxemburg zu erbringen.