Außer bei gegenseitigem Einvernehmen, schwerwiegender Verfehlung (seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers) oder während der Probezeit, kann ein Zeitarbeitsvertrag nicht vorzeitig gekündigt werden.
Bis zum Ende der Probezeit sind beide Parteien berechtigt, den Zeitarbeitsvertrag per Einschreiben fristlos und ohne Entschädigung zu kündigen.
Nach Ablauf einer etwaigen Probezeit kann der Zeitarbeitsvertrag nicht mehr durch die Parteien gekündigt werden, es sei denn, es geschieht einvernehmlich oder es liegt eine schwerwiegende Verfehlung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers vor.
Kündigt das Zeitarbeitsunternehmen den Zeitarbeitsvertrag vorzeitig, hat der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Betrags, den er bis zum Vertragsende erhalten hätte, wobei dieser Betrag die Vergütung für 2 Monate nicht übersteigen darf.
Kündigt der Zeitarbeitnehmer den Zeitarbeitsvertrag vorzeitig, hat das Zeitarbeitsunternehmen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Betrags des tatsächlich von ihm erlittenen Schadens, wobei dieser Betrag die Vergütung für einen Monat nicht übersteigen darf.