D2a20 - Welche Rechte haben Zeitarbeitnehmer?

Recht auf Jahresurlaub

Der Zeitarbeitnehmer kann sein Recht auf jährlichen Erholungsurlaub für jeden Einsatz geltend machen, unabhängig von dessen Dauer.

Er hat Anspruch auf den Urlaub in natura beim Kundenunternehmen, dies anteilig zur Dauer seines Einsatzes bei diesem.

Grundsätzlich müssen kürzlich eingestellte Arbeitnehmer eine Wartezeit von 3 Monaten einhalten, bevor sie ihre Urlaubstage in Anspruch nehmen können. Diese Wartezeitregelung gilt jedoch nicht bei Zeitarbeitnehmern.

Wenn die Dauer des Einsatzes weniger als 3 Monate beträgt, hat der Zeitarbeitnehmer die Möglichkeit, sich entweder für einen Urlaub in natura zu entscheiden (Berechnung der Entschädigung nach allgemeinem Recht FAQ D8a5 und D8a18), oder, gemäß der Ansicht der ITM, für die Zahlung der Urlaubsvergütung mit einem um 11,11 % erhöhten Stundensatz.

Erläuterung zum Stundensatz mit 11,11 % Erhöhung

Ein Jahr = 52 Wochen x 40 Arbeitsstunden pro Woche = 2.080 Stunden pro Jahr

Urlaubsstunden pro Jahr = 26 Tage x 8 Arbeitsstunden = 208 Urlaubsstunden pro Jahr

2.080 – 208 = 1.872 Arbeitsstunden pro Jahr

208 / 1.872 x 100 = 11,11 %

Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 3 Monaten hat der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf gesetzlichen Urlaub in natura oder in Form von Geldleistungen (am Ende des Arbeitsverhältnisses) unter den Bedingungen, die in den Bestimmungen über den bezahlten Jahresurlaub vorgesehen sind (FAQ D8a18).

Vergütung des Zeitarbeitnehmers

Der Lohn des vom Zeitarbeitsunternehmen eingestellten Zeitarbeitnehmers darf nicht geringer sein als der Lohn, auf den ein Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation (oder mit einer gleichwertigen Qualifikation), der zu den gleichen Bedingungen fest beim Kundenunternehmen angestellt ist, nach der Probezeit Anspruch hätte.

Werden im Kundenunternehmen keine fest angestellten Arbeitnehmer mit gleicher oder gleichwertiger Qualifikation wie der Zeitarbeitnehmer beschäftigt, darf die Vergütung nicht geringer sein als die in dem für den Zeitarbeitnehmer geltenden Tarifvertrag festgelegte Vergütung bzw. nicht geringer als die Vergütung eines in einem anderen Unternehmen für die gleiche Stelle fest angestellten Arbeitnehmers mit gleicher oder gleichwertiger Qualifikation.

Das Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet, die für Löhne und Gehälter anfallenden Steuern und Sozialabgaben abzuführen.

Gehaltserhöhungen für fest angestellte Arbeitnehmer des Kundenunternehmens während der Einsatzdauer des Zeitarbeitnehmers sind dem Zeitarbeitsunternehmen mitzuteilen und auch dem Zeitarbeitnehmer unverzüglich zu gewähren.

Betriebszugehörigkeit im Zeitarbeitsunternehmen

Damit auf Zeitarbeitnehmer sämtliche gesetzliche Bestimmungen, Erlasse oder Vereinbarungen in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit im Zeitarbeitsunternehmen Anwendung finden, gilt als Betriebszugehörigkeit die kumulierte Dauer der Zeitarbeitsverträge des jeweiligen Zeitarbeitnehmers mit dem Zeitarbeitsunternehmen.

Zugang zum Kundenunternehmen

Die Zeitarbeitnehmer haben im Kundenunternehmen unter denselben Bedingungen wie die fest angestellten Arbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere zur Kantine, und zu den Transportmitteln, die diese Arbeitnehmer nutzen dürfen.

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