Beschäftigt das Kundenunternehmen den Zeitarbeitnehmer nach einem Einsatz weiterhin, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit ihm oder ein neuer Überlassungsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossen wurde, gilt der Arbeitnehmer als Angestellter des Kundenunternehmens, der auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt ist.
In diesem Fall berechnet sich die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab dem ersten Tag seines Einsatzes beim Kundenunternehmen.