Bis zum Ende der Probezeit kann jede Partei den Zeitarbeitsvertrag wie folgt kündigen:
- fristlos und ohne Entschädigung;
- per Einschreiben oder durch persönliche Übergabe an die andere Partei in zweifacher Ausfertigung mit Empfangsbestätigung per Unterschrift.
Nach der Probezeit kann der Zeitarbeitsvertrag nicht mehr aufgelöst werden, es sei denn, die Auflösung erfolgt einvernehmlich oder fristlos wegen schwerwiegender Verfehlung.