D13a9 - Wie sieht es im Falle der Unternehmensübertragung mit den tarifvertraglichen Rechten der Arbeitnehmer aus?

Nach der Übertragung ist der Erwerber dazu verpflichtet, die kraft eines Tarifvertrags entstandenen tarifvertraglichen Rechte bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Tarifvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Tarifvertrags aufrechtzuerhalten.

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