Ja.
Der Erwerber kann neue Arbeitsbedingungen festlegen, die ungünstiger für die übertragenen Arbeitnehmer sind, sofern diese Änderungen durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt sind, aber die Unternehmensübertragung an sich darf nicht der Grund für die Änderung sein.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Verfahren für die einseitige Änderung eines wesentlichen Vertragselements beachten und wie bei der Kündigung eine Vorankündigungsfrist einhalten.
Im Fall einer wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zulasten des Arbeitnehmers bei der Unternehmensübertragung kann sich der Arbeitnehmer dieser Änderung widersetzen, indem er den Arbeitsvertrag kündigt.
Eine solche Vertragskündigung wird als durch den Arbeitgeber erfolgt betrachtet und der Arbeitnehmer kann auf dieser Grundlage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber vorgehen, um die Auflösung des Arbeitsvertrags für unrechtmäßig erklären zu lassen.
Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht auf seine Initiative, bleibt der Arbeitsvertrag bestehen und er kann dem Arbeitgeber die Auflösung nicht anlasten.