Im Arbeitsrecht ist die Vergütung die Gegenleistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zu zahlen hat.
Daher kann unbezahlte Arbeit nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden. Auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften wären nicht anwendbar.
Hinweis: Laut Artikel 1105 des bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Wohltätigkeitsvertrag ein Vertrag, bei dem eine Partei der anderen einen rein unentgeltlichen Vorteil verschafft.