Ja.
Unter Einhaltung der Telearbeit-Vereinbarung kann eine spezifische Telearbeit-Regelung, die an die besondere Situation des Unternehmens oder der Branche angepasst ist, auf Ebene des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Branche festgelegt werden, welche beispielsweise die von der Telearbeit ausgenommenen Kategorien von Arbeitnehmern, die erlaubten Orte oder Arten von Orten, die Vorschriften in Sachen Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, die Vorschriften in Sachen Schutz personenbezogener Daten und die Ansprechpartner im Rahmen der Telearbeit betrifft.
Die spezifische Regelung kann insbesondere durch einen Tarifvertrag oder einen nachgeordneten Vertrag festgelegt werden. Unter Einhaltung der Bestimmungen eines etwaigen Tarifvertrags oder nachgeordneten Vertrags oder wenn es keine solchen Bestimmungen gibt, kann die spezifische Telearbeit-Regelung ebenfalls auf Ebene des Unternehmens festgelegt werden, wobei die Zuständigkeiten eines etwaigen Betriebsrats berücksichtigt werden müssen.
Sofern es einen Betriebsrat gibt, erfolgen die Einführung und die Änderung der spezifischen Telearbeit-Regelung nach Information und Konsultation des Betriebsrats im Sinne von Artikel L. 414-1 des Arbeitsgesetzbuchs oder im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmern im Sinne von Artikel L. 414-9 des Arbeitsgesetzbuchs.