Nein.
Die Ablehnung einer vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Telearbeit-Regelung durch den Arbeitnehmer kann den Rückgriff auf Artikel L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs betreffend die einseitige Änderung einer wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers, um die Telearbeit vorzuschreiben, nicht rechtfertigen.