Die Bestimmungen zur Telearbeit gelten für die vom Arbeitsgesetzbuch betroffenen Arbeitnehmer, mit Ausnahme derjenigen, die einen öffentlich-rechtlichen oder gleichgestellten Status besitzen.
Die Bestimmungen zur Telearbeit gelten nicht:
- bei Entsendungen ins Ausland;
- für das Transportwesen im weitesten Sinne (mit Ausnahme der Verwaltung);
- für Handelsvertreter;
- für Coworking Spaces, insofern die Arbeit in einer Außenstelle des Unternehmens geleistet wird;
- für Smart Working im Sinne von punktuellen Einsätzen per Smartphone oder Notebook außerhalb des Arbeitsplatzes oder des üblichen Telearbeitsplatzes;
- bei Dienstleistungen, die außerhalb des Unternehmens an Kunden erbracht werden.