Wenn Arbeitnehmer digitale Geräte für berufliche Zwecke nutzen, muss auf Unternehmens- oder Branchenebene eine Regelung festgelegt werden, die das Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit gewährleistet und an die besonderen Gegebenheiten des Unternehmens oder der Branche angepasst ist. Diese Regelung muss gegebenenfalls die praktischen Modalitäten und technischen Maßnahmen zur Nichterreichbarkeit über digitale Geräte, Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmodalitäten für Ausnahmefälle, in denen vom Recht auf Nichterreichbarkeit abgewichen wird.
Diese Sonderregelung wird durch einen Kollektivvertrag oder eine untergeordnete Vereinbarung festgelegt. Liegt kein Kollektivvertrag oder keine untergeordnete Vereinbarung vor, ist die Sonderregelung auf Unternehmensebene unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Personalvertretung, sofern vorhanden, festzulegen.
In diesem Fall erfolgen die Einführung und Änderung der Sonderregelung nach Unterrichtung und Anhörung der Personalvertretung im Sinne von Artikel L. 414-1 des Arbeitsgesetzbuchs oder im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der Personalvertretung in Unternehmen mit mindestens 150 Beschäftigten im Sinne von Artikel L. 414-9 des Arbeitsgesetzbuchs.
In jedem Fall muss diese Regelung die Einhaltung der geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zur Arbeitszeit gewährleisten.
Wenn der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer digitale Geräte für berufliche Zwecke nutzen, keine Regelung einführt, die das Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit gewährleistet, kann er ab dem 4. Juli 2026 mit einer Geldstrafe belegt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Recht auf Nichterreichbarkeit, das für einen klassischen Arbeitnehmer gilt, auch für Telearbeiter gilt.