Das Arbeitsgesetzbuch sieht kein ausdrückliches Recht auf Nichterreichbarkeit vor. Dem Arbeitgeber obliegt jedoch eine generelle Pflicht, für die Sicherheit und Gesundheit all seiner Arbeitnehmer zu sorgen.
Jede sich aus einer Vereinbarung oder einem Vertrag ergebende Bestimmung betreffend das Recht auf Nichterreichbarkeit, die für einen klassischen Arbeitnehmer gilt, gilt ebenfalls für den Telearbeiter.
Sollte ein solches Recht also ausdrücklich vereinbart worden sein, gelten derartige Bestimmungen genau so für die Telearbeiter, wie sie für die anderen Arbeitnehmer gelten.
In einem Entscheid vom 2. Mai 2019 hat der Berufungsgerichtshof übrigens das Recht auf Nichterreichbarkeit des Arbeitnehmers während seines bezahlten Urlaubs festgehalten.
In dieser Rechtssache hat der Berufungsgerichtshof geurteilt, dass der Arbeitnehmer „im Erholungsurlaub, […] während seines Urlaubs das Recht auf Nichterreichbarkeit habe “ sowie darauf, „nachts nicht von seinem Vorgesetzten mit einem drohenden Tonfall kontaktiert zu werden “. In Anbetracht der Umstände dieser Sache war der Berufungsgerichtshof der Ansicht, dass der Vorwurf des aggressiven und unangebrachten Verhaltens des Arbeitnehmers zurückzuweisen sei, und hat beschlossen, dass die Kündigung rechtswidrig sei.