Der Arbeitsvertrag endet von Rechts wegen am Tag der Entscheidung über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente an den Arbeitnehmer.
Wenn der Arbeitnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Erwerbsminderungsrente weiterhin eine berufliche Tätigkeit ausübt oder sie wieder aufnimmt, kann ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.