Weiterbildungen, die während der gewöhnlichen Arbeitszeiten stattfinden sind Dienstzeiten gleichgestellt, sodass kein Gehaltsverlust droht.
Weiterbildungen, die außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten stattfinden, berechtigen den Arbeitnehmer entweder zu einem Ausgleichsurlaub in Höhe von 50 % der Dauer der beruflichen Weiterbildung oder zu einer finanziellen Entschädigung, die anhand des normalen Stundensatzes berechnet wird.
Weiterbildungszeiten außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit gelten nicht als Arbeitszeit.
Auf welchem Wege der Ausgleich stattfinden soll (entweder in Form von Arbeitszeit oder in Form von Geldleistungen), bestimmen die Vertragsparteien.
Der Ausgleichssatz kann in Tarifverträgen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zugunsten des betreffenden Arbeitnehmers geändert werden.
Hinweis: Um die staatliche Kofinanzierung zu erhalten, muss mindestens die Hälfte der für die Weiterbildung aufgewendeten Zeit innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit liegen.