Wie bereits in Punkt D18a5 erörtert, gilt infolge der jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung fortan, dass die Arbeitnehmer der Familienbetriebe und der Nicht-Familienbetriebe im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus der gemeinrechtlichen Regelung in Sachen tägliche Ruhezeit unterliegen