D18a5 - Sind landwirtschaftliche Arbeitnehmer durch die Arbeitszeitvorschriften geschützt?

Ja.

Artikel L. 211-2 des Arbeitsgesetzbuchs sieht vor, dass „Sondergesetze, Tarifverträge und, falls nicht vorhanden, Rechtsverordnungen die Reglungen zur Arbeitszeit […]  […] von Personal, das in Familienbetrieben oder Nicht-Familienbetrieben im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus beschäftigt ist, regeln“.

Zunächst war die Rechtsprechung in Ermangelung eines Sondergesetzes einer großherzoglichen Verordnung oder eines Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitszeit in Familienbetrieben im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus der Auffassung, dass in Ermangelung „eines Tarifvertrags oder einer großherzoglichen Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit in Familienbetrieben“ geschlussfolgert werden müsse, dass „das Personal, das in Familienbetrieben im Bereich der Landwirtschaft beschäftigt ist, nicht in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitvorschriften fällt“ (Berufungsgerichtshof, Entscheid vom 25. Juni 2009, Nr. 33550).

Später hat die Rechtsprechung ihre Entscheidung mit dem Entscheid des Berufungsgerichthofs vom 9. November 2017, Nr. 41734 überdacht. Laut diesem Entscheid hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Vorbehalts zu Artikel L. 211-2 das Ziel verfolgt, zum damaligen Zeitpunkt „die schrittweise Einführung der 40-Stunden-Woche mittels ausgehandelter Tarifverträge“ zu ermöglichen. Ziel war es folglich, „den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften die Möglichkeit zu geben, die Frage [der Regelung der Arbeitszeit in bestimmten Branchen] selbst zu regeln, und zwar ohne direktes Eingreifen des Staates und unter Berücksichtigung der Bedingungen der betreffenden Branche und der gesamtwirtschaftlichen Lage (Parl. Dok. Nr. 1450, Begründung, S. 566 und 556).

Gemäß diesem Entscheid lässt ferner die Tatsache, dass der Gesetzgeber die in Artikel L. 211-2 des Arbeitsgesetzbuchs aufgeführten Tätigkeiten nicht formell aus dem Anwendungsbereich von Buch II Titel I über die Arbeitszeit ausgeschlossen hat - „anders als dies bei den in Artikel L. 211-3 aufgeführten Tätigkeiten des Arbeitsgesetzbuchs der Fall war“ -, den Willen des Gesetzgebers erkennen, „den betroffenen Akteuren einen gewissen Freiraum zu geben, um ihre Tätigkeiten selbst zu regulieren, möglicherweise in einem für die Arbeitnehmer weniger günstigen Sinne, aber mittels ausgehandelter Vereinbarungen, die die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gleichermaßen berücksichtigen“.

Somit hat die Rechtsprechung aufgrund der Tatsache, dass Artikel L. 211-1 des Arbeitsgesetzbuchs (in dem der Anwendungsbereich von Buch II Titel I des Arbeitsgesetzbuchs über die Arbeitszeit definiert ist) sehr allgemein formuliert ist, in diesem Entscheid ausgeführt, dass „weiterhin die normale Regelung für diese Arbeitnehmer gilt, solange keine Einzelheiten zu den Ausnahmeregelungen beschlossen wurden.

Infolge dieser neuen Rechtsprechung, die zum Schluss gekommen ist, dass in Ermangelung von eigenen Lösungen für diese gemeinrechtlichen Tätigkeiten für Familienbetriebe im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus ausnahmslos das gemeine Recht gelten muss, und aufgrund der Tatsache, dass dies den reibungslosen Ablauf dieser Betriebe, deren Tätigkeit besonders von saisonal bedingten Phänomenen abhängt, verkomplizieren würde, hat der Gesetzgeber entschieden, ein Gesetz zu verabschieden und eine Sonderregelung bezüglich der Arbeitszeit zugunsten der Betriebe im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus einzuführen.

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