Der Arbeitnehmer, der sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz „Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit“ beruft, muss dem Richter alle Sachverhalte zur Kenntnis bringen, die den Vorwurf einer Entgeltungleichheit stützen (Cass. Soc. 28. September 2004, Nr. 03-41825).
In Luxemburg begründet die Rechtsprechung die Tatsache, dass die Beweislast beim Arbeitnehmer liegt, mit Artikel L. 244-3 des Arbeitsgesetzbuchs, der die Beweislast im Fall einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts regelt.
So ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer, der sich auf eine Diskriminierung beruft, nachweisen muss, dass er ein geringeres Entgelt erhält als das vom Arbeitgeber an einen Kollegen des anderen Geschlechts gezahlte Entgelt und dass er tatsächlich dieselbe Tätigkeit oder eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, die mit derjenigen des Referenzkollegen vergleichbar ist“ (Berufungsgerichtshof 7. Dezember 2015, Nr. 39457).