Jede Klausel insbesondere in einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag und jede Bestimmung in einer Betriebsordnung, die für einen oder mehrere Arbeitnehmer eines der Geschlechter ein niedrigeres Arbeitsentgelt vorsieht als bei Arbeitnehmern des anderen Geschlechts, bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit, ist von Rechts wegen nichtig.
Das höhere Arbeitsentgelt der besser gestellten Arbeitnehmer ersetzt von Rechts wegen das niedrigere Entgelt. Der mit einer Streitsache befasste Richter wird daher dem betreffenden Arbeitnehmer von vornherein das höhere Gehalt zusprechen.