Als gleichwertig gelten Arbeiten, die von Arbeitnehmern eine vergleichbare Gesamtheit von folgenden Faktoren erfordern:
- durch einen Titel, ein Diplom oder Berufspraxis bestätigte Berufskenntnisse;
- Fähigkeiten aufgrund von erworbener Erfahrung;
- Verantwortung und
- körperliche oder psychische Belastung.
Da der luxemburgische Gesetzgeber sich in Sachen Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen weitgehend an den Bestimmungen des französischen Rechts orientiert (Artikel L. 3221-4 des französischen Arbeitsgesetzbuchs), ist eine Bezugnahme auf die französische Rechtsprechung möglich.
Das französische Revisionsgericht (Cass. soc., 6. März 2007, Nr. 04-42.080) hat entschieden, dass die Zugehörigkeit zu „derselben Berufskategorie, wie sie in dem für die Beschäftigung geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist“ nicht ausreicht, um daraus zu schließen, dass die betreffenden Arbeitnehmer eine gleichwertige Tätigkeit ausüben.
Um festzustellen, ob die Arbeitnehmer eine gleichwertige Tätigkeit ausüben, müssen die von den Arbeitnehmern „tatsächlich ausgeübten“ Funktionen unter Berücksichtigung von Kriterien wie Berufskenntnisse, Erfahrung, Verantwortung und körperliche oder psychische Belastung überprüft werden, um beurteilen zu können, ob sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden.
In einer anderen Rechtssache hat das Revisionsgericht (Cass. soc., 6. Juli 2010, Nr. 09-40.021) entschieden, dass eine Personalleiterin dasselbe Entgelt erhalten muss wie die anderen Führungskräfte des Unternehmens, auch wenn ihre Funktionen grundsätzlich unterschiedlich sind, und verwies insbesondere auf „eine Gleichwertigkeit im Hinblick auf Hierarchie, Einstufung und Verantwortung, auf ihre gleichwertige Bedeutung im Betriebsablauf des Unternehmens sowie auf die Tatsache, dass ihre Stelle darüber hinaus vergleichbare Fähigkeiten voraussetzt und eine gleichwertige psychische Belastung darstellt“.
Im gleichen Sinne kommt die luxemburgische Rechtsprechung zu dem Schluss, dass das „zentrale Vergleichselement die tatsächlich vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit“ ist und dass es „bei der Beurteilung der Frage, ob eine vergleichbare Situation vorliegt, keine große Rolle spielt, für welche Funktion der Arbeitnehmer eingestellt wurde. Entscheidend ist die Art der ausgeführten Tätigkeiten“ (Berufungsgerichtshof 14. Juli 2016, Nr. 41026).