D4f1 - Sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen zu beachten?

Ja.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen sicherzustellen, sofern sie dieselbe Tätigkeit oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben.

Die Bestimmungen zur Lohngleichheit sowie der Grundsatz „Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit“ untersagen es dem Arbeitgeber, bei der Vergütung zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, die dieselbe Tätigkeit oder eine gleichwertige Tätigkeit ausüben, zu unterscheiden.

Wichtig ist jedoch der Hinweis, dass es im luxemburgischen Recht keinen allgemeinen Grundsatz der Lohngleichheit gibt. Dieser Grundsatz gilt nur für die Beziehungen zwischen Männern und Frauen im Rahmen des Diskriminierungsverbots aufgrund des Geschlechts. So stellt Artikel L. 225-1 des Arbeitsgesetzbuchs lediglich eine besondere Anwendung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen dar, der in Artikel L. 241-1 des Arbeitsgesetzbuchs niedergelegt ist.

Folglich muss der Arbeitgeber – sofern nicht objektive Gründe und Erwägungen wie objektive Kompetenzen und Fähigkeiten der einzelnen Person vorliegen – die Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen sicherstellen, die sich in derselben Situation befinden.

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