Ja.
Die Ausgleichsquittung kann innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung per Einschreiben widerrufen werden.
Damit der Widerruf wirksam ist, muss er summarisch begründet sein und in dem Schreiben müssen die geltend gemachten Ansprüche mitgeteilt werden.
Der Arbeitnehmer muss daher im Widerruf die Posten der Ausgleichsquittung angeben, die er bestreitet, und die Gründe dafür nennen.
Er darf also nicht einfach die Ausgleichsquittung generell widerrufen. In einem solchen Fall hat der Widerruf keine Wirkung.
Anmerkung
Eine Ausgleichsquittung, die ordnungsgemäß widerrufen wurde oder keine befreiende Wirkung haben kann, gilt nur als einfache Quittung für die darin aufgeführten Beträge.