Der soziale Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer (unabhängig von ihrem Geschlecht, für alle Berufe und in allen Unternehmen), die im Rahmen eines Arbeitsvertrags, bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind.
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch eine der vorstehend beschriebenen Leistungen, kann er den Wert der entsprechenden Leistung vom sozialen Mindestlohn, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, abziehen, sofern diese Leistung im Arbeitsvertrag genannt ist.
Anmerkung
Die Summe des Betrags des Arbeitsentgelts und des Betrags der im Arbeitsvertrag festgelegten Sachbezüge darf nicht unter dem sozialen Mindestlohn liegen.