Wenn einem Arbeitnehmer für berufliche Zwecke ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, stellt dieses Fahrzeug lediglich ein Arbeitsmittel dar und der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber das Dienstfahrzeug zurückzugeben, wenn er seine Tätigkeit im Falle einer Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Vollzeitelternurlaub effektiv nicht ausübt.
Wird einem Arbeitnehmer für private Zwecke ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, stellt diese Bereitstellung einen geldwerten Vorteil dar, der ihm bei Abwesenheit aufgrund von Krankheit, Mutterschafts- oder Teilzeitelternurlaub nicht verwehrt bleiben darf, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Anmerkung
Laut Artikel L. 234-47 (5) des Arbeitsgesetzbuchs, führt der Elternurlaub in Vollzeit zu einer Aussetzung des Arbeitsvertrags sowie aller sich aus diesem ergebenden Rechten und Pflichten.
Aufgrund dessen, entfällt während der gesamten Dauer der Elternzeit in Vollzeit auch das Anrecht auf die Bereitstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vorgesehen ist.