Nein.
Damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf den sozialen Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer hat, muss er für eine Tätigkeit eingestellt worden sein, die eine berufliche Qualifikation erfordert, welche üblicherweise durch Unterricht oder Ausbildung erworben wird und mit einem offiziellen Zeugnis abgeschlossen wird, d. h. das vom luxemburgischen Staat anerkannt ist und mindestens dem Zeugnis über fachliche und berufliche Befähigung (Gesellenbrief) (certificat d’aptitude technique et professionnelle - CATP) des technischen Sekundarunterrichts entspricht.
Die Qualifikation muss sich also auf den tatsächlich ausgeübten Beruf beziehen.
Wurde der Arbeitnehmer für eine Tätigkeit eingestellt, die keine beruflichen Qualifikationen erfordert, kann er sich auch nicht auf Qualifikationen berufen, damit sein Entgelt erhöht wird.
Anmerkung
Entscheidend ist, was zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Ob ein Arbeitnehmer bei der Bestimmung des Satzes des sozialen Mindestlohns, auf den er gegebenenfalls Anspruch hat, als qualifiziert oder nicht qualifiziert einzustufen ist, richtet sich nach den tatsächlich vom Arbeitnehmer ausgeübten Funktionen.
Gemäß dem Grundsatz, dass das Arbeitsentgelt die angemessene Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt, muss ein Arbeitnehmer nach den tatsächlich im Unternehmen ausgeübten Funktionen vergütet werden, unabhängig von einer höheren Qualifikation.
Wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die eine bestimmte Qualifikation erfordert, diese Tätigkeit aber nicht im Vertrag vereinbart wurde, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er während seiner Beschäftigung eine solche Tätigkeit ausgeübt hat.