Abgesehen von Artikel L. 125-7 (Aushändigung einer Lohn- und Gehaltsabrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung des Lohn oder Gehalts) und Artikel L. 221-1 (monatliche Zahlung spätestens am letzten Tag des betreffenden Kalendermonats) des Arbeitsgesetzbuchs sind an keiner Stelle nähere Informationen darüber zu finden, wie der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts an seine Arbeitnehmer nachzukommen hat.
Ausgehend von dieser Feststellung sind daher die zivilrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, die ersatzweise auf Arbeitsverhältnisse anwendbar sind, wenn es sonst keine besonderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt.
Nach dem allgemeinen Grundsatz des Zivilrechts betreffend die Erfüllung von Zahlungspflichten „sind Verbindlichkeiten Hol- und keine Bringschulden“.
Sind im Arbeitsrecht keine besonderen Bestimmungen zu finden, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsentgelt eine „Hol- und keine Bringschuld“ darstellt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer als Gläubiger des Gehalts dafür verantwortlich ist, seine Forderung direkt beim Schuldner, seinem Arbeitgeber, abzuholen. Daraus ergibt sich, dass das Arbeitsentgelt am Sitz des Arbeitgebers zahlbar ist.
Folglich gehen alle Gebühren in Verbindung mit der Zahlung des Gehalts zulasten des Arbeitnehmers und der Arbeitgeber kann rechtmäßig von seinen Arbeitnehmern verlangen, dass sie ihr Gehalt im Personalbüro des Unternehmens abholen.
Es ist in jedem Fall wichtig, dass sich der Arbeitgeber als Nachweis die Gehaltszahlung quittieren lässt, weil er auf der Grundlage von Artikel 1315 des bürgerlichen Gesetzbuchs nachweisen muss, dass er die Zahlung an den Arbeitnehmer geleistet hat.