Gemäß Artikel 16 des Handelsgesetzbuchs müssen Unterlagen oder Informationen, die die Buchhaltung eines Gewerbetreibenden betreffen, 10 Jahre nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen, aufbewahrt werden.
Zu erwähnen ist auch Artikel 4(1)(d) des Gesetzes vom 2. August 2002 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (loi du 2 août 2002 relative à la protection des personnes à l'égard du traitement des données à caractère personnel), der besagt, dass die Daten nicht länger aufbewahrt werden dürfen als für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben und verarbeitet wurden, nötig.
Folglich müssen Buchhaltungsunterlagen 10 Jahre aufbewahrt werden.