Da das Arbeitsgesetz hierzu keine speziellen Bestimmungen enthält, muss darauf Bezug genommen werden, was die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart haben und was gegebenenfalls der Tarifvertrag vorsieht.
Wenn der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag eine Klausel enthält, die eine Erstattung der Reisekosten vorsieht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf diese Erstattung bei Fahrten und Reisen mit einem privaten Fahrzeug, das dem Arbeitnehmer gehört, für Rechnung des Arbeitgebers und auf dessen Verlangen.
Gibt es keine Klausel, die eine Erstattung der Reisekosten vorsieht, hat der Arbeitnehmer darauf keinen Anspruch.
Artikel 1315 des bürgerlichen Gesetzbuchs besagt: „Derjenige, der die Erfüllung einer Pflicht fordert, muss sie auch beweisen.“ Demnach liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Pflicht zur Erstattung von Reisekosten bestreitet.