D4a12 - Welche Regelungen gelten für Gratifikationen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt?

Grundsätzlich stellt eine Gratifikation oder Prämie eine freiwillige Leistung dar, deren Zahlung im Ermessen des Arbeitgebers liegt, außer

  • sie wird gemäß einer ausdrücklichen Zusage geschuldet, die im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag, vereinbart wurde, oder
  • die Verpflichtung zur Zahlung ist konstante Praxis.

Ist die Gratifikation oder die Prämie im Arbeitsvertrag oder in dem für das Unternehmen geltenden Tarifvertrag vorgesehen, stellt sie einen festen Bestandteil des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers dar und ihre Zahlung ist genauso verpflichtend wie die des Entgelts.

Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, muss der Arbeitnehmer den Nachweis erbringen, dass die Gratifikation die Kriterien der Allgemeingültigkeit, der Bestimmbarkeit und der Konstanz nach der geltenden Rechtsprechung erfüllt, damit von einer konstanten Praxis gesprochen werden kann.

Allgemeingültigkeit

Gilt für alle Arbeitnehmer oder zumindest für eine genau abgrenzbare Kategorie von Arbeitnehmern.

Es muss also nicht sein, dass alle Arbeitnehmer des Unternehmens eine Gratifikation erhalten. Es reicht aus, dass die Allgemeingültigkeit für eine Kategorie von Arbeitnehmern festgestellt wird, die sich in derselben Situation befinden.

Bestimmbarkeit hinsichtlich der Höhe oder der Berechnungsweise

Die Berechnungsweise für die Gratifikation muss festgelegt oder bestimmbar sein.

Die Gratifikation muss jedes Jahr nach denselben Modalitäten berechnet werden. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Höhe der Gratifikation immer gleich sein muss.

Konstanz

Wiederholte Zahlungen.

Die Gratifikation muss in ihrer Zuteilung konstant sein, d. h. sie muss mehrmals an den Arbeitnehmer gezahlt worden sein, damit von einer echten Praxis ausgegangen werden kann.

Gibt es in einem Unternehmen ein Gratifikationssystem, darf kein Unterschied gemacht werden zwischen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines unbefristeten Vertrags beschäftigt sind, und solchen, die einen befristeten Vertrag haben oder teilzeitbeschäftigt sind. Im letztgenannten Fall werden die Gratifikationen anteilig zur Wochenarbeitszeit berechnet.

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