Ein entgegen den gesetzlichen Bestimmungen geschlossener Arbeitsvertrag, mit dem ein Arbeitnehmer eingestellt wurde, um einem entleihenden Unternehmen überlassen zu werden, ist nichtig.
In diesem Fall gelten das entleihende Unternehmen und der Arbeitnehmer als durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag miteinander verbunden, dies ab Beginn der Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer kann den Arbeitsvertrag jedoch fristlos und ohne Entschädigung bis zum Ende der Überlassung an das entleihende Unternehmen auflösen.