Bei einer vorübergehenden Überlassung bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem überlassenden Unternehmen ohne Ausfall seines Lohns oder Gehalts bestehen.
Das vom überlassenden Unternehmen an den überlassenen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt darf nicht unter dem Entgelt liegen, auf das ein Arbeitnehmer derselben beruflichen Qualifikation oder einer vergleichbaren Qualifikation, der zu denselben Bedingungen vom entleihenden Unternehmen als unbefristeter Arbeitnehmer eingestellt wird, nach der Probezeit Anspruch hätte.