D3b4 - Wann muss die Kündigungsfrist beginnen bzw. enden?

Beginn der Kündigungsfrist

Das für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Probezeit festzuhaltende Datum ist das Datum, an dem der Arbeitgeber seinen Wunsch mitgeteilt hat, den Vertrag auflösen zu wollen, d. h. der Tag des Versands des Einschreibens und nicht der Tag von dessen Eingang beim Arbeitnehmer, wobei der Poststempel maßgeblich ist.

Nach der Rechtsprechung „werden die Form, das Verfahren sowie die Folgen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung beurteilt, folglich am Tag an dem der Arbeitgeber das Einschreiben mit dem Kündigungsschreiben zur Post gebracht hat“.

Demnach läuft während der Probezeit die Kündigungsfrist ab dem Tag der Mitteilung (also des Versandes) der Kündigung und nicht ab dem 1. oder 15. des Monates wie bei einer Kündigung nach der Probezeit.

Die Kündigungsfrist wird in Kalendertagen und nicht in Werktagen ausgedrückt.

Anmerkung
Die Kündigungsfrist muss spätestens am letzten Tag der Probezeit enden.

Sie darf keinesfalls über die Probezeit hinausgehen, da der Vertrag ansonsten als endgültiger Vertrag gilt.

Wird der Vertrag während der Probezeit nicht vor Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten Probezeit aufgelöst, gilt er als für die darin vorgesehene Dauer ab dem Tag des Dienstantritts abgeschlossen.

In diesem Fall bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als seinen Arbeitnehmer unter Einhaltung des üblichen Kündigungsverfahrens zu entlassen, d. h. unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist und mit der Möglichkeit für den Arbeitnehmer, die Gründe für seine Entlassung zu erfragen.

In diesem Fall läuft die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer:

  • ab dem 15.Tag des Monats, in dem die Kündigung mitgeteilt wurde, falls die Mitteilung vor diesem Tag erfolgt ist;
  • ab dem 1. Tag des auf den Monat, in dem die Kündigung mitgeteilt wurde, folgenden Monats, falls die Mitteilung nach dem 14.Tag des Monats erfolgt ist.

Wird die Entlassung jedoch mit der in der Probezeit anwendbaren gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen, ist Artikel L. 124-6 des Arbeitsgesetzbuchs anzuwenden, welcher vorsieht, dass die Partei, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der im Falle der Auflösung eines unbefristeten Arbeitsvertrags vorgesehenen Kündigungsfrist auflöst, verpflichtet ist, der anderen Partei eine Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zu zahlen, die der Dauer der Kündigungsfrist oder gegebenenfalls dem verbleibenden Teil dieser Kündigungsfrist entspricht.

Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, der nicht mehr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann, hat die geschädigte Partei Anspruch auf Schadenersatz wegen rechtswidriger Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags vor dessen Ablauf.

Beispiele
In einem unbefristeten Arbeitsvertrag ist eine 6-monatige Probezeit vom 15. Januar bis zum 14. Juli vorgesehen. Die bei einer Kündigung einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt 24 Tage. Der Vertrag muss spätestens am 21. Juni gekündigt werden (14. Juli - 24 Tage).

Wird der Vertrag nach dem 21. Juni gekündigt, geht die Kündigungsfrist über die Probezeit hinaus und der Vertrag gilt als unbefristet. Dann müssen die für unbefristete Arbeitsverträge geltenden Kündigungsfristen angewandt werden.

Sonderfall der Kündigung während der Probezeit bei krankheitsbedingter Abwesenheit

Der Berufungsgerichtshof hat in diesem Fall Folgendes erklärt: „Die Kündigungsfrist ist eine Frist, die rückwirkend berechnet werden muss, d. h. indem man ab einem bestimmten Datum, nämlich dem Datum des Vertragsendes, in der Zeit zurückgeht.“

Anzuwendende Formel > RÜCKRECHNUNG: einzig möglicher Tag der Mitteilung der Kündigung = Tag des Ablaufs der vereinbarten Probezeit + Verlängerung – [X] Tage Kündigungsfrist

Fällt dieser Tag auf einen Samstag, wäre eine Mitteilung am Freitag rechtswidrig, da für den Arbeitnehmer an dem Tag noch Kündigungsschutz bestünde.

Beispiele

  • Urteil vom 2. April 2015, Aktenzeichen Nr. 39382
    Ein unterzeichneter Arbeitsvertrag, der am Montag, den 6. Juni 2011, in Kraft tritt und eine Probezeit von 6 Monaten vorsieht, die am Donnerstag, den 5. Januar 2012, endet, muss am Dienstag, den 13. Dezember 2011, gekündigt werden.
  • Urteil vom 30. April 2015, Aktenzeichen Nr. 40842
    Der unterzeichnete Arbeitsvertrag, der am Sonntag 1. Januar 2012 in Kraft trat, sah eine Probezeit von 6 Monaten, die am Samstag, den 30. Juni 2012, endete sowie eine Kündigungsfrist von einem Monat, die während der Probezeit einzuhalten ist, vor. Die Probezeit wurde aufgrund von krankheitsbedingter Abwesenheit um 16 Tage bis zum 16 Juli verlängert. Die fristgerechte Kündigung während der Kündigungsfrist musste somit spätestens am 16. Juni 2012 erfolgen. Die am 15. Juni 2012 ausgesprochene Kündigung wurde für unrechtmäßig erklärt, da für den Arbeitnehmer an diesem Tag noch Kündigungsschutz bestand.

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