D3a2 - Welche Form muss die Probezeitklausel annehmen?

Die Probezeitklausel muss folgendermaßen festgehalten werden:

  • einzeln für jeden Arbeitnehmer;
  • schriftlich und
  • spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Arbeitnehmers.

Laut einem Entscheid des Gerichtshofs gilt die nachweisliche Einigung der Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und einer Probezeit ab Dienstantritt (z. B. E-Mail-Verkehr) als Annahme der Probezeit, selbst wenn der Vertrag bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht vom Arbeitnehmer unterzeichnet war, obwohl ihm ein Arbeitsvertrag mit einer Probezeitklausel zugeschickt worden war.

Die Probezeit darf auf keinen Fall Gegenstand eines parallelen oder „inoffiziellen“ Vertrags sein; alle vertraglichen Bestimmungen, einschließlich derjenigen über eine Probezeit, müssen in einem Schriftstück enthalten sein.

Anmerkung

Sind die Formvorschriften nicht erfüllt, ist die Probezeitklausel nichtig und der Arbeitsvertrag gilt als ohne Probezeit abgeschlossen.

Wenn jedoch der auf das Unternehmen anwendbare Tarifvertrag eine Bestimmung enthält, laut welcher dem Arbeitsvertrag jedes neu eingestellten Arbeitnehmers eine Probezeit vorangeht, muss die Probezeitklausel nicht in den einzelnen Arbeitsvertrag aufgenommen werden.

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