Die Probezeit kann auf zwei Arten vorgesehen werden:
- entweder im schriftlichen Arbeitsvertrag, spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Arbeitnehmers;
- oder im auf das Unternehmen anwendbaren Kollektivvertrag, sofern dieser eine Bestimmung enthält, wonach dem Arbeitsvertrag jedes neu eingestellten Arbeitnehmers eine Probezeit vorausgeht.
Werden die oben genannten Formvorschriften nicht eingehalten, ist die Klausel, die eine Probezeit vorsieht, nichtig. Der Arbeitsvertrag gilt in diesem Fall als ohne Probezeit abgeschlossen.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht in einem Fall anerkannt hat, dass die Parteien an den Arbeitsvertrag mit Probezeit gebunden sind auch wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit Probezeit nicht unterschrieben hat, jedoch ausdrücklich seine Zustimmung zum Arbeitsvertrag mitgeteilt hat (z.B. durch einen entsprechenden E-Mail-Austausch).
Die Informationen zur Dauer und zu den Bedingungen für die Anwendung der Probezeit können sich aus einem Verweis im Arbeitsvertrag auf die einschlägigen gesetzlichen, verwaltungsrechtlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen oder auf die für die betreffenden Bereiche geltenden Kollektivverträge ergeben.
Im Gegensatz zum Grundsatz, dass eine Probezeit spätestens zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Arbeitnehmers vereinbart werden muss, können die Informationen über die Dauer und die Bedingungen der Probezeit jedoch gegebenenfalls bis zum siebten Kalendertag ab dem ersten Arbeitstag des Arbeitnehmers mitgeteilt werden.
Übermittelt der Arbeitgeber diese beiden Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, steht dem Arbeitnehmer ein Verfahren zur Verfügung, um den Arbeitgeber zur Mitteilung dieser Informationen zu verpflichten.
Zunächst muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber förmlich zur Erfüllung seiner Verpflichtung auffordern. Bleibt diese Aufforderung innerhalb von fünfzehn Tagen nach ihrer Zustellung erfolglos, kann der Arbeitnehmer durch einfachen Antrag beim Präsidenten des Arbeitsgerichts beantragen, den Arbeitgeber zur Mitteilung der fehlenden Informationen zu verpflichten, gegebenenfalls unter Androhung einer Geldstrafe. Der Präsident des Arbeitsgerichts entscheidet hierüber im Eilverfahren und nach den für summarische Verfahren geltenden Bestimmungen, nachdem die Parteien angehört oder ordnungsgemäß vorgeladen wurden.