D3a16 - Wie muss der Arbeitgeber die Tage der Probezeit abrechnen?

Die Probezeit beginnt an dem Tag der tatsächlichen Aufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer und wird in Kalendertagen und nicht in Arbeitstagen abgerechnet.

Die Probezeit beinhaltet demnach die arbeitsfreien Tage, die Ruhetage, die Feiertage usw.

Endet die Probezeit demnach an einem arbeitsfreien Tag, sei es an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag, wird sie nicht bis zum nächsten Arbeitstag verlängert.

Beispiele

  • Eine 3-monatige Probezeit, die am 2. Mai begonnen hat, endet am 1. August um Mitternacht;
  • Eine 2-wöchige Probezeit, die am Montag, den 16. April 2012, begonnen hat, endet am Sonntag, den 29. April 2012, um Mitternacht.

Es ist jedoch ein gängiges Verfahren, welches ebenfalls von der Rechtsprechung bestätigt wurde, die Probezeit vom Tag des Inkrafttretens des Arbeitsvertrags bis zum gleichen Tag des letzten Monats der Probezeit laufen zu lassen.

Wird die Probezeit in Wochen ausgedrückt, könnte sie ebenfalls vom Tag des Inkrafttretens des Arbeitsvertrags bis zu dem auf den gleichen Namen lautenden Tag der letzten Woche der Probezeit laufen.

Beispiele

  • Eine 3-monatige Probezeit, die am 2. Mai begonnen hat, endet am 2. August um Mitternacht;
  • Eine 2-wöchige Probezeit, die am Montag, den 16. April 2012, begonnen hat, endet am Montag, den 30. April 2012, um Mitternacht.

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