D6a29 - Was passiert, wenn sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Kündigung bzw. die Einladung zum Vorgespräch überschneiden?

In diesem Fall muss ermittelt werden, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wusste oder nicht.

Es obliegt demnach dem Arbeitnehmer, der geltend macht, zum Zeitpunkt der Kündigung gegen eine solche geschützt gewesen zu sein, zu beweisen, dass sein Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Versands des Kündigungsschreibens von seiner Arbeitsunfähigkeit wusste.

Wird die Einladung zum Vorgespräch oder das Kündigungsschreiben zu einem Zeitpunkt verschickt bzw. mitgeteilt, zu dem nicht bewiesen ist, dass Arbeitgeber von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wusste, gilt der Kündigungsschutz nach Artikel L. 121-6 nicht.

Anmerkung
Der Arbeitgeber sollte sich nichtsdestotrotz die genaue Uhrzeit der Aufgabe des Kündigungsschreibens bei der Post bestätigen lassen.

Zum letzten Mal aktualisiert am