Hier ist sich die Rechtsprechung uneinig.
Laut einigen Beschlüssen ist ein Arbeitnehmer, der erkrankt, nachdem er suspendiert wurde, aber bevor ihm gekündigt wird, vor einer Kündigung geschützt.
Demnach muss der Arbeitgeber das Ende der krankheitsbedingten Abwesenheit abwarten, um die Kündigung auszusprechen. Das Kündigungsverbot bewirkt die entsprechende Aussetzung der 8-tägigen Frist.
In anderen Beschlüssen wurde wiederum erachtet, dass der Kündigungsschutz nicht gilt, da das Kündigungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde. So war das Arbeitsgericht in einem Urteil der Ansicht, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer suspendiert hat, diesem innerhalb von 8 Tagen kündigen kann, selbst wenn er nach der Suspendierung über die Arbeitsunfähigkeit informiert wurde.