Nein.
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Erhalt des Einladungsschreibens zum Vorgespräch hat keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit des eingeleiteten Kündigungsverfahrens.
Sobald das Einladungsschreiben zum Vorgespräch zugestellt wurde, kann sich der Arbeitnehmer dem eingeleiteten Kündigungsverfahren nicht mehr entziehen, indem er sich nach Erhalt dieses Schreibens arbeitsunfähig meldet.
Laut Artikel L. 121-6 Absatz 4 können die Kündigung oder die Einladung zum Vorgespräch vom Arbeitnehmer nicht durch die Inkenntnissetzung des Arbeitgebers oder die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgehoben werden, außer bei dessen Noteinweisung ins Krankenhaus (Gesetzentwurf Nr. 3222 über den Arbeitsvertrag, S. 30, und Nr. 3222-9, S. 6).
Der Kündigungsschutz gilt nicht, wenn der Arbeitgeber das Einladungsschreiben zum Vorgespräch vor der Inkenntnissetzung über die krankheitsbedingte Abwesenheit abgeschickt hat. In diesem Fall wurde das Kündigungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und kann vom Arbeitgeber fortgesetzt werden.
Das Arbeitsgericht hat daran erinnert, dass „der Arbeitnehmer aufgrund dessen, dass er ordnungsgemäß und zu einem Zeitpunkt, als er nicht krankgeschrieben war, zum Vorgespräch vorgeladen wurde, in der Regel weder die Unrechtmäßigkeit der Mitteilung der Einladung noch die der fristgerecht folgenden Kündigung mit der Begründung geltend machen, dass er beim Versand des Kündigungsschreibens krankgeschrieben war“, und dass eine nach Erhalt des Einladungsschreibens zum Vorgespräch vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das „(...) durch die Zustellung des Einladungsschreibens zum Vorgespräch eingeleitete Kündigungsverfahren nicht aufhalten kann“.