In der Regel hat ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer bis zum Ende des Kalendermonats, in welchem der 77. Tag liegt, an dem er während eines Bezugszeitraums von 18 aufeinander folgenden Kalendermonaten arbeitsunfähig war, Anspruch auf die integrale Fortzahlung seines Entgelts und der anderen sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Vorteile. Nach Ablauf dieses Zeitraums kommt die Nationale Gesundheitskasse (im Folgenden „CNS“) für den Lohn des Arbeitnehmers auf.
Allerdings, endet der Anspruch des Arbeitnehmers auf integrale Lohnfortzahlung und der anderen sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenen Vorteile im Falle einer Ablehnungsentscheidung der CNS nach Artikel 47, Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale), welche für den Arbeitgeber bindend ist (cf. FAQ D6a21).