Der Ausgang aus medizinischen Gründen ist gestattet, sodass der Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung den vom Arbeitgeber genannten Arzt aufsuchen kann.
Der Arbeitnehmer kann auch nicht verpflichtet werden, den vom Arbeitgeber geschickten Arzt in sein Haus zu lassen.
Infolge einer Änderung der Satzung der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) in Sachen Krankenkontrolle gelten seit dem 1. Oktober 2010 folgende Vorschriften:
- während der ersten 5 Tage der Arbeitsunfähigkeit ist der Ausgang nicht gestattet;
- ab dem 6. Tag der Arbeitsunfähigkeit (sofern der behandelnde Arzt sich nicht gegen einen Ausgang ausspricht) ist der Ausgang zwischen 10.00 und 12.00 Uhr vormittags und zwischen 14.00 und 18.00 Uhr nachmittags gestattet;
- unverzichtbare Ausgänge, um sich zum kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (CMSS), zum behandelnden Arzt oder zu einem anderen Dienstleister des Gesundheitswesens zu begeben, sind jederzeit gestattet und müssen gegebenenfalls vom Betroffenen belegt werden.