D6a14 - Kann der Arbeitgeber von einem kranken Arbeitnehmer verlangen, sich einer Gegenuntersuchung zu unterziehen?

Ja.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt nur eine einfache Krankheitsvermutung dar, für die der Arbeitgeber jede Art von Gegenbeweis erbringen kann, insbesondere durch eine Gegenuntersuchung.

Hat der Arbeitgeber also Zweifel daran, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist, oder befürchtet er, dass ihm eine Gefälligkeitsbescheinigung vorgelegt wurde, kann er von seinem Arbeitnehmer verlangen, sich einer Gegenuntersuchung bei einem Arzt des gleichen Fachgebiets wie der behandelnde Arzt oder aber bei einem Allgemeinmediziner zu unterziehen, dies selbst während der ärztlich festgestellten Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit.

Der vom Arbeitgeber gewählte Arzt kann entweder in Luxemburg oder im Wohnsitzland des Arbeitnehmers niedergelassen sein. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch einen Arzt nach Hause schicken.

Das Honorar des Arztes geht in diesem Fall zulasten des Arbeitgebers.

Anmerkung
Der Arbeitnehmer kann die Gegenuntersuchung nicht ohne berechtigte Gründe verweigern.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer jedoch eine angemessene Frist einräumen, um den Arzt aufzusuchen. Der Arbeitnehmer kann sich auch nicht während der krankheitsbedingten Abwesenheit ohne berechtigte Gründe weigern, den vom Arbeitgeber gewählten Arzt aufzusuchen.

Derzeit ist nicht genau festgelegt, was die Richter unter berechtigten Gründen verstehen, es steht jedoch fest, dass jeder Fall einzeln unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Arbeitnehmers untersucht wird.

Eine Gegenuntersuchung kann entweder von einem vom Arbeitgeber gewählten Arzt oder vom Arzt des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber kann den Arzt des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung demnach auf eine mögliche Unrechtmäßigkeit aufmerksam machen und ihm vorschlagen, eine Gegenuntersuchung durchzuführen.

Zum letzten Mal aktualisiert am