Anmerkung
Für die Berechnung der 26 Wochen werden Kalendertage und nicht Werktage (Tage, an denen gearbeitet wird) berücksichtigt.
Werden die 26 Wochen durch eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit unterbrochen, auf die eine erneute krankheitsbedingte Abwesenheit folgt, beginnt ein neuer Kündigungsschutz von 26 Wochen.
Die 26 Wochen können auch von Erholungsurlaub unterbrochen werden.