Endet der Arbeitsvertrag (Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, Ende des befristeten Vertrags usw.), muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein Arbeitszeugnis ausstellen.
Weigert sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein Arbeitszeugnis auszustellen, kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zunächst per Einschreiben dazu auffordern, ihm innerhalb von 8 Tagen ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Stellt der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis trotz Aufforderung nicht aus, muss der Arbeitnehmer eine einstweilige Verfügung gegen seinen Arbeitgeber erwirken, damit dieser verurteilt wird, ihm das Arbeitszeugnis auszustellen, ansonsten muss er gegebenenfalls ein Zwangsgeld pro Verzugstag zahlen.
Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von seiner Arbeit freigestellt wird, entsteht der Anspruch auf Erhalt des Arbeitszeugnisses zum Zeitpunkt der tatsächlichen Niederlegung der Arbeit.