Krankgeschriebener Arbeitnehmer
Einem Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist, darf der Arbeitgeber – sofern der Arbeitnehmer seinen Informationspflichten nachgekommen ist (das heißt Krankmeldung am 1. Tag und bei jeder Verlängerung der Krankschreibung) – während eines Zeitraums von 26 Wochen ab dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht kündigen, auch nicht aus schwerwiegendem Grund.
Schwangere
Die Frage der Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin war Gegenstand einer Rechtssache, mit welcher der Oberste Gerichtshof befasst war.
Beschließt ein Arbeitgeber, seinen Geschäftsbetrieb einzustellen, ist er verpflichtet, die Arbeitsverträge mit einer Kündigungsfrist zu kündigen, die sich nach der Betriebszugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer richtet.
Schwangeren Arbeitnehmerinnen kann jedoch grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden, weil sie ab dem Tag, an dem sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaftsbescheinigung vorgelegt haben, bis 12 Wochen nach der Entbindung Kündigungsschutz genießen.
Ist der Arbeitgeber dann verpflichtet, seinen Geschäftsbetrieb bis Ende des Kündigungsverbots fortzuführen, das bis 12 Wochen nach der Entbindung gilt?
In der Rechtssache, mit welcher der Oberste Gerichtshof befasst war, wurde die Entscheidung des Arbeitgebers über den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft gestellt. In seinen Augen darf ein Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet werden, seinen Geschäftsbetrieb im Interesse einer schwangeren Arbeitnehmerin fortzuführen, da sonst die jedem Arbeitgeber zustehende Freiheit, über die Zukunft seines Unternehmens zu entscheiden, eingeschränkt würde.
Nur wenn es sich bei der Entscheidung offensichtlich um einen Rechtsmissbrauch handelt, ist die Freiheit des Arbeitgebers eingeschränkt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in dem genannten Fall der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin wusste, als er entschied, seinen Geschäftsbetrieb einzustellen.