Ja.
Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf vorübergehende oder dauerhafte Erwerbsminderungsrente bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse Nationale d’Assurance Pension), kann der Arbeitsvertrag von Rechts wegen an dem Tag enden, an dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Krankengeld erlischt, sofern die Entscheidung über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zugunsten des Arbeitnehmers noch nicht ergangen ist.
Dabei können sich zwei Fälle ergeben:
Fall 1
- Bevor der Anspruch auf Krankengeld erlischt, wird dem Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungsrente gewährt. In diesem Fall endet der Arbeitsvertrag am Tag der Entscheidung über die Gewährung der Erwerbsminderungsrente.
Fall 2
- Wird eine Erwerbsminderungsrente gewährt, bevor der Anspruch auf das Krankengeld erloschen ist, endet in diesem Fall der Arbeitsvertrag an dem Tag, an dem der Anspruch auf Krankengeld erlischt, das heißt nach Ablauf von 52 Wochen (78 Wochen seit dem 1. Januar 2019 gemäß dem Gesetz vom 10. August 2018 zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs und des Sozialversicherungsgesetzbuchs (loi du 10 août 2018 modifiant le Code du travail et le Code de la sécurité sociale)) über einen Bezugszeitraum von 104 Wochen.